Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen.
In diesem Fall können wir zeitnah eine Prüfung durchführen. Weitere Information erfragen Sie bitte unter Finanzvermittler@npp.de
Was sind Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34 f Abs. 1 S.1 Nr. 1 GewO)?
Beispiele:
Die meisten Rentenfonds, Aktienfonds, wenige Immobilienfonds
Was sind Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO)?
Beispiele:
Die meisten Schifffonds, viele Immobilienfonds
Was sind Vermögensanlagen i. S. d. § 1 Abs. 2 VermAnlG?
Beispiele:
Unternehmensbeteiligungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG,
Treuhandvermögen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG,
Partiarische Darlehen, Nachrang der / dem gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4
Genussrechte gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG,
Namensschuldverschreibungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG,
Sonstige verzinsliche Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG.